Das ELAN-Gesetz vom 24. November 2018 unterscheidet bei der Anwendung der Winterpause, je nachdem, ob es sich um den Hauptwohnsitz des Opfers oder um einen seiner Zweitwohnsitze im weitesten Sinne handelt.
Wenn die besetzten Räume einen Hauptwohnsitz des Eigentümers oder Mieters darstellen, der davon betroffen ist, können die Besetzer die Winterpause nicht zu ihrem Vorteil nutzen. Im anderen Fall haben sie standardmäßig eine Winterpause, aber der Richter kann diese „Frist annullieren oder reduzieren“.