Diese Frist von 48 Stunden (ab dem Zeitpunkt, wo die Hausbesetzer in die Räume eindringen), ermöglicht den Polizisten, die Täter, aus der Praxis der Gerichtspolizei, „auf frischer Tat“ zu ertappen. Es kann sich entweder um ein Vergehen des „Hausfriedensbruchs“ nach Artikel 226-4 des Strafgesetzes handeln, wobei nur das „Domizil“ an sich betroffen ist, d.h. der Hauptwohnsitz (in diesem Fall läuft die Frist von 48 Stunden niemals ab, denn das Vergehen des Hausfriedensbruchs ist nicht nur das Eindringen in die Räume, sondern auch der „Verbleib“ in diesen Räumen) oder um das Vergehen des Vandalismus und der Beschädigung von Privateigentum, wenn es sich um einen Zweitwohnsitz im weitesten Sinne geht, ein mit Ausführung der Straftat sofort vollendetes Delikt (sodass die Frist von 48 Stunden wirklich abläuft, sobald die Verübung der Tat vergangen ist und nicht deren Feststellung). Mehr über besetzte Immobilien erfahren.
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