Zweitwohnsitz

Unter „Zweitwohnsitz“ ist jede errichtete Immobilie zu verstehen (Wohnungen, Häuser, kommerzielle Räume, Arbeitsräume oder Gewerberäume, etc..), die kein Hauptwohnsitz sind, d.h. das Domizil des Eigentümers, der Opfer einer Besetzung ist.

Wenn ein Zweitwohnsitz besetzt wird, dürfen die Polizeikräfte nur innerhalb von 48 Stunden ab dem Zeitpunkt, an dem die Besetzter in die Räume eingedrungen sind, eine sofortige Zwangsräumung vornehmen.

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Auf frischer Tat

Die Frist von 48 Stunden (ab dem Zeitpunkt, an dem die Besetzer in die Räume eingedrungen sind) erlaubt den Polizeibeamten aus der Praxis der Gerichtspolizei, die Straftat unmittelbar bei ihrer Begehung „auf frischer Tat“ festzustellen.

Das Delikt des „Hausfriedensbruchs“ nach Artikel 226-4 des Strafgesetzes betrifft nur das „Domizil“ im eigentlichen Sinne und bezieht sich keineswegs auf andere Immobilien.

Nach Artikel 322-1 des Strafgesetzes ist jedoch das Delikt des Vandalismus, d.h. „die Zerstörung, Beschädigung oder Verschlechterung eines Gutes, das einer anderen Person gehört“, eine Straftat, bei der nicht zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz des Opfers unterschieden wird.

Nur bei einem Delikt des Vandalismus, das ordnungsgemäß von der Polizei nach Anzeige des Opfers festgestellt wurde, sind diese befugt, bei unmittelbarer Begehung der Tat in der Frist von 48 Stunden zu handeln.

Wenn die unmittelbare Begehung des Vergehens nicht festgestellt wurde, oder wenn die Frist von 48 Stunden abgelaufen ist, ist der Eigentümer gezwungen, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

Räumungsverfahren

Um ein Rämungsverfahren einzuleiten, muss der Eigentümer einerseits nachweisen, dass seine Immobilie besetzt ist, und andererseits die genaue Identität wenigstens eines Besetzers ohne Rechtstitel angeben, der in den Räumen anwesend ist.

Die Einholung der Identität des Besetzer erweist sich manchmal als sehr schwierig und erfordert die durch den Zustellbeamten erfolgte Übergabe einer gerichtlichen Aufforderung. In diesem Fall hat der Zustellbeamte nicht das Recht, die Räume zu betreten, denn ein Raum, auch wenn er besetzt ist, stellt das private Domizil des Besetzers ohne Rechtstitel dar. Wenn keine Genehmigung des Zivilrichters vorliegt, wird der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs der Privatwohnung durch Einbruch festgestellt.

Auf der Grundlage der eingeholten Beweismaterialien reichen die Anwälte beim Amtsgericht am Wohnsitz der besetzten Immobilie eine Räumungsklage durch Zustellung des Gerichtsvollziehers an die Besetzer ein.

Wenn der Besetzer zur Verhandlung erscheint, ist es sehr wahrscheinlich, dass er eine der folgenden Positionen bezieht: Entweder macht er eine „vermeintliche“ Miete geltend (was man üblicherweise Mietbetrug nennt); oder er beantragt Räumungsfristen.

Wenn alles gut verläuft, ordnet der Richter die Räumung der Besetzer mit einem Schlosser und gegebenenfalls Polizeieinsatz an und verurteilt sie auch zu einer Zahlung einer Aufwandsentschädigung für eine monatliche Besetzung.

In der Räumungsaufforderung wird den Besetzern eine Frist von 2 Monaten gegeben, um die Räume zu verlassen und die Möbel zu entfernen. Wenn die Räumlichkeiten am Stichtag der Räumungsaufforderung immer noch besetzt sind, beantragt der Gerichtsvollzieher bei der Präfektur des Départements den Einsatz der öffentlichen Gewalt.

Winterpause

Nach dem ELAN-Gesetz vom 24. November 2018 wird bei der Anwendung der Winterpause zwischen der Besetzung des Hauptwohnsitzes des Opfers und eines seiner Zweitwohnsitze im weitesten Sinne unterschieden.

Wenn es sich bei den besetzten Räumlichkeiten um einen Hauptwohnsitz des Eigentümers oder Mieters handelt, der Opfer der Besetzung ist, haben die Besetzer keine Winterpause mehr. Im anderen Fall haben sie standardmäßig eine Winterpause, aber der Richter kann diese Frist „annullieren oder reduzieren“.

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Eine nicht immer strikte Anwendung des Gesetzes!

Obwohl es ziemlich klare und präzise gesetzliche Bestimmungen für Fälle von besetzten Haupt- und Zweitwohnsitzen gibt, muss man zugeben, dass das Gesetz nicht immer buchstabengetreu angewendet wird, selbst in Fällen, in denen der Eintritt in die Wohnung durch Einbruch erfolgte. In der Tat werden zunächst mehrere Kriterien berücksichtigt, bevor eine radikale Entscheidung getroffen wird, nämlich die Räumung der illegalen Besetzer des Anwesens.

Unter anderem berücksichtigen die Polizeikommissare das Profil der betreffenden Hausbesetzer. Die Räumung erfolgt sofort, wenn es sich bei den Eindringlingen um Personen handelt, die sich z. B. vor den Ordnungskräften verstecken wollen. Umgekehrt erweist sich die Räumung als wesentlich schwieriger, wenn es sich bei den Bewohnern des besetzten Haupt- oder Zweitwohnsitzes um ein Paar mit Kindern, noch dazu kleinen, handelt.

Das Profil der Hausbesetzer ist jedoch nicht der einzige Faktor, der das Urteil beeinflussen oder verzögern kann. Bei der Durchsetzung von Gesetzestexten spielt auch das Wetter eine Rolle. Für einige Polizeikommissare ist es kaum vorstellbar, Menschen im Winter vor die Tür zu setzen. Zur Erinnerung: Aufgrund der Winterpause dürfen die Ordnungskräfte zwischen dem 1. November und dem 31. März keine illegalen Bewohner einer besetzten Haupt- oder Zweitwohnung vertreiben.

Anpassungen des Wohnraumgesetzes zugunsten von Hausbesitzern

Zwei Änderungen, die zugunsten der Eigentümer von Hauptwohnsitzen und besetzten Zweitwohnsitzen gehen, wurden in das Wohnraumgesetz aufgenommen. Eine davon sieht die Abschaffung der gesetzlichen Frist von zwei Monaten vor, die illegalen Besetzern gemäß Artikel L 412-1 des Code des procédures civiles d’exécution (Gesetz über zivile Vollstreckungsverfahren) zur Verfügung steht, um sich eine neue Unterkunft zu suchen.

Die zweite Änderung besagt, dass illegale Bewohner nicht mehr durch die Winterpause geschützt sind, die die Polizei daran hinderte, sie zwischen dem 1. November und dem 31. März vor die Tür zu setzen. Ein Aufatmen für Besitzer von illegal besetzten Hauptwohnungen und besetzten Zweitwohnungen!